Die Riester-Kinderzulage beträgt nach den bisherigen Förderregeln bis zu 185 Euro für vor 2008 geborene Kinder und bis zu 300 Euro für jüngere Kinder. In der neuen Förderung ab 2027 richtet sie sich nach dem Eigenbeitrag und beträgt höchstens 300 Euro je Kind, unabhängig vom Geburtsjahr. Dafür reichen schon 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr – auch bei mehreren Kindern.
Für Ihren Anspruch zählen außerdem die Kindergeldberechtigung und die Zuordnung der Zulage. Ein Wechsel ins Altersvorsorgedepot erzeugt keinen zweiten Anspruch für dasselbe Kind. Wichtig: Wer ab 2027 in die neue Förderung wechselt, wechselt unwiderruflich und mit allen bisherigen Riester-Verträgen.
Wie hoch ist die Kinderzulage bisher und ab 2027?
Im bisherigen System bestimmt das Geburtsjahr den Höchstbetrag. Im neuen System entspricht die Kinderzulage dem jährlichen Eigenbeitrag, begrenzt auf 300 Euro je zugeordnetem Kind.
| Regel | Bisherige Riester-Förderung | Neue Förderung ab 2027 |
|---|---|---|
| Kind vor 2008 geboren | Bis zu 185 Euro jährlich | Bis zu 300 Euro jährlich |
| Kind ab 2008 geboren | Bis zu 300 Euro jährlich | Bis zu 300 Euro jährlich |
| Volle Kinderzulage | Mindesteigenbeitrag: 4 % des Vorjahresbruttos abzüglich Zulagen, mindestens 60 Euro | 300 Euro Eigenbeitrag jährlich – unabhängig von der Zahl der Kinder |
| Weniger einzahlen | Zulagen werden gegebenenfalls anteilig gekürzt | Kinderzulage entspricht dem Eigenbeitrag; mindestens 120 Euro Eigenbeitrag erforderlich |
Die Angaben zur neuen Beitragshöhe gelten für unmittelbar Förderberechtigte und folgen § 85 EStG ab 2027 sowie dem Mindestbeitrag nach § 86. Ist ein Ehepartner nur über den anderen förderberechtigt (mittelbar zulageberechtigt), muss er auch nach neuem Recht mindestens 120 Euro im Jahr in seinen eigenen Vertrag einzahlen. Lassen Sie die Förderung deshalb für beide Partner zusammen prüfen. Weitere Erläuterungen zur neuen Förderung finden Sie im Artikel zur Kinderzulage im Altersvorsorgedepot.
Welchem Elternteil steht die Kinderzulage zu?
Die Zulage wird einem Elternteil zugeordnet. Bei miteinander verheirateten Eltern unterschiedlichen Geschlechts, die nicht dauerhaft getrennt leben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, erhält sie grundsätzlich die Mutter.
Auf gemeinsamen Antrag kann sie dem Vater zugeordnet werden. Bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren erhält grundsätzlich der kindergeldberechtigte Elternteil die Zulage; auch hier ist eine Übertragung auf gemeinsamen Antrag möglich.
Bei unverheirateten oder dauerhaft getrennten Eltern orientiert sich die Zuordnung grundsätzlich an der Kindergeldfestsetzung. Wechselt die Kindergeldberechtigung während des Jahres, kommt es heute auf den ersten Monat des Jahres an, für den Kindergeld gezahlt wurde. Nach der Reform ist künftig der letzte Monat des Jahres maßgeblich. Lassen Sie die Zuordnung in diesem Fall für das betreffende Beitragsjahr prüfen.
Welchen Eigenbeitrag brauchen Sie für die bisherige volle Zulage?
Für unmittelbar berechtigte Beschäftigte sind grundsätzlich vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens maßgeblich. Der Betrag ist auf 2.100 Euro begrenzt; davon werden die zustehenden Zulagen abgezogen, mindestens bleiben 60 Euro Eigenbeitrag.
Eine Geburt kann den erforderlichen Beitrag verändern. Fällt später eine Kinderzulage weg, kann ein bisher ausreichender Beitrag zu niedrig werden.
Kontrollieren Sie deshalb den Beitrag nach Änderungen Ihrer Familiensituation. Wenn Sie die Einzahlungen aussetzen möchten, beachten Sie auch die Förderfolgen einer Riester-Beitragsfreistellung. Die Kinderzulage gibt es nur, wenn auch die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Wie beantragen Sie die Kinderzulage?
Den Zulageantrag reichen Sie bei Ihrem Anbieter ein. Sie können ihn bevollmächtigen, die Zulage jedes Jahr für Sie zu beantragen.
Der Antrag muss nach § 89 EStG grundsätzlich bis Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr beim Anbieter vorliegen. Für Beiträge aus 2026 endet diese Frist damit am 31. Dezember 2028.
Was prüfen Sie bei fehlenden oder gekürzten Zahlungen?
Prüfen Sie bei einer fehlenden oder gekürzten Kinderzulage:
- Sind das Kind und seine steuerliche Identifikationsnummer richtig erfasst?
- Ist die Zulage dem gewünschten und berechtigten Elternteil zugeordnet?
- Wurde genug Eigenbeitrag für das betreffende Jahr geleistet?
- Liegen Antrag und gegebenenfalls Übertragungsantrag vor?
- Wurde eine Änderung beim Kindergeld dem Anbieter mitgeteilt?
Die Bescheinigung des Anbieters und die Angaben zur Kindergeldfestsetzung helfen, Abweichungen zu klären. Bei einer Rückforderung müssen Sie den konkreten Bescheid und die dort genannte Frist beachten.
Was müssen Sie vor einem Förder- oder Vertragswechsel prüfen?
Ab 2027 können Sie in die neue Förderung wechseln: per Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter oder durch den Abschluss eines neuen geförderten Vertrags, etwa eines Altersvorsorgedepots. Beide Wege sind unwiderruflich und gelten für alle Ihre bisherigen Riester-Verträge (§ 52 Abs. 50a EStG).
Vergleichen Sie deshalb Grund- und Kinderzulage zusammen, und zwar bei gleichem Eigenbeitrag. Für vor 2008 geborene Kinder steigt der Höchstbetrag von 185 auf 300 Euro. Ob sich Ihre gesamte Förderung verbessert, hängt aber vor allem von Ihrem Eigenbeitrag ab.
Klären Sie beim Anbieter, wie die Kinderzulage nach der Umstellung zugeordnet und beantragt wird. Die Riester-Entscheidungshilfe erläutert den Unterschied zwischen einem Förderwechsel und einem neuen Vertrag.
Häufige Fragen zur Riester-Kinderzulage
Können beide Eltern die volle Zulage für dasselbe Kind bekommen?
Nein. Für dasselbe Kind wird die Kinderzulage für ein Beitragsjahr nur einmal gewährt.
Gibt es die Kinderzulage auch für volljährige Kinder?
Ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Maßgeblich ist insbesondere die Kindergeldfestsetzung; der 18. Geburtstag allein beendet den Anspruch nicht.
Bekomme ich die Zulage auf mein Girokonto?
Nein. Die Zulage wird dem geförderten Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.
Ändert sich die Zulage automatisch mit der Geburt eines Kindes?
Nein. Teilen Sie dem Anbieter die Geburt mit und prüfen Sie die Angaben im Zulagenantrag. Im bisherigen System sinkt durch die zusätzliche Kinderzulage oft der nötige Mindesteigenbeitrag; nach neuem Recht reichen 300 Euro Eigenbeitrag für die volle Kinderzulage.
Verwendete Quellen
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund, Höhe und Zuordnung der bisherigen Zulagen
- § 86 EStG, bisheriger Mindesteigenbeitrag
- DRV-Rechtsportal, Kinderzulage nach § 85 EStG ab 2027
- DRV-Rechtsportal, Mindestbeitrag nach § 86 EStG ab 2027
- § 89 EStG, Zulagenantrag und Frist
- § 52 Abs. 50a EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes, Wechsel in die neue Förderung
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