Ihre Riester-Rente wird grundsätzlich ab dem vereinbarten Rentenbeginn ausgezahlt. Zu Beginn können bis zu 30 Prozent als Teilkapital infrage kommen; eine vollständige vorzeitige Auszahlung kann dagegen die Rückzahlung von Zulagen und Steuerermäßigungen auslösen.
Prüfen Sie zuerst, welche Auszahlung Sie benötigen: eine zusätzliche Monatsrente, einen Einmalbetrag zum Rentenstart oder Geld vor dem vereinbarten Termin. Dafür gelten unterschiedliche Regeln.
Ab wann können Sie sich Ihre Riester-Rente auszahlen lassen?
Der Termin steht in Ihrem Vertrag. Bei Riester-Verträgen aus der Zeit vor 2012 ist ein regulärer Beginn grundsätzlich frühestens mit 60 möglich, bei später abgeschlossenen bisherigen Riester-Verträgen grundsätzlich mit 62.
Diese Altersgrenzen bedeuten nicht, dass Ihr Anbieter automatisch zum frühestmöglichen Termin auszahlt. Maßgeblich sind der vereinbarte Beginn und die Möglichkeiten, ihn zu ändern.
Fordern Sie rechtzeitig eine aktuelle Auszahlungsinformation an. Der Beginn Ihrer gesetzlichen Rente muss nicht mit dem Beginn der Riester-Rente übereinstimmen.
Welche Auszahlungsformen müssen Sie unterscheiden?
Die laufende Altersleistung und eine freie Gesamtauszahlung sind unterschiedliche Vorgänge. Für die Beurteilung helfen vier Fälle.
| Auszahlung | Was Sie vorher klären |
|---|---|
| Laufende Altersleistung | Garantierte Höhe, Auszahlungsform, Kosten und vereinbarter Beginn |
| Teilkapital zum Start | Möglicher Anteil, Antragstermin und verbleibende Monatsrente |
| Abfindung einer Kleinbetragsrente | Ob die gesetzliche Grenze im Auszahlungsjahr eingehalten ist |
| Freie Auszahlung vor dem Rentenbeginn | Vertragswert, Rückforderung der Förderung und weitere Abzüge |
Eine zulässige Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum folgt den eigenen Regeln von Wohn-Riester. Sie ist keine frei verfügbare Auszahlung für beliebige Ausgaben.
Was bedeutet eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent?
Ein Teil des Kapitals wird zum Beginn der Auszahlungsphase auf einmal ausgezahlt. Der übrige Betrag finanziert die laufende Altersleistung, die dadurch niedriger ausfällt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erklärt diese Teilkapitalauszahlung.
Lassen Sie sich beide Varianten nebeneinander zeigen: die Leistung ohne Einmalbetrag und die Leistung mit gewünschtem Teilkapital. Bei älteren Verträgen kann ein geringerer Anteil vereinbart sein. Maßgeblich sind Ihre Vertragsbedingungen.
Fragen Sie auch nach der Antragsfrist. Die Entscheidung über einen Einmalbetrag sollte vor dem verbindlichen Start der Auszahlung geklärt sein.
Wie wird die Riester-Auszahlung besteuert?
Bei der regulären Riester-Auszahlung versteuern Sie den Anteil aus geförderten Beiträgen, Zulagen und den darauf entfallenden Erträgen grundsätzlich in voller Höhe. Bei einer förderschädlichen Kündigungsauszahlung gelten andere Regeln: Die Förderung wird zurückgefordert. Steuerpflichtig sind dann im Wesentlichen die im Vertrag entstandenen Erträge. Maßgeblich ist § 22 Nummer 5 EStG.
Das bedeutet nicht, dass die gesamte Auszahlung als Steuer abgezogen wird. Die tatsächliche Belastung hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab.
Bei nicht geförderten Beiträgen gelten andere Regeln. Enthält Ihr Vertrag beide Anteile, weist Ihr Anbieter sie in der jährlichen Leistungsmitteilung (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG) getrennt aus. Die Werte übernehmen Sie in die Anlage R-AV/bAV Ihrer Steuererklärung.
Ein größerer Einmalbetrag kann das steuerpflichtige Einkommen des Auszahlungsjahres erhöhen. Lassen Sie die Wirkung vor der Entscheidung anhand Ihrer übrigen Einkünfte prüfen.
Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, zahlen Sie auf Ihre private Riester-Rente keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen dagegen Beiträge darauf.
Wann ist eine vollständige Auszahlung möglich?
Eine gesetzlich anerkannte Kleinbetragsrente kann zu Beginn der Auszahlungsphase vollständig abgefunden werden, ohne allein dadurch die Förderung zurückzahlen zu müssen. Ihr Anbieter prüft, ob die für das Auszahlungsjahr geltende Grenze eingehalten wird.
Eine freie Gesamtauszahlung außerhalb der zulässigen Fälle ist dagegen regelmäßig eine schädliche Verwendung. Damit bezeichnet das Gesetz eine Verwendung, die nicht zu den Förderbedingungen passt.
Lassen Sie sich dafür den aktuellen Vertragswert und sämtliche Abzüge schriftlich nennen. Die Zulagenstelle kann Auskunft über bisherige Zulagen und Steuerermäßigungen geben; die verbindliche Vertragsabrechnung kommt vom Anbieter.
Was ändert ein möglicher Wechsel ins Altersvorsorgedepot?
Ein Übertrag ist keine Auszahlung auf Ihr Girokonto. Das Geld bleibt in einem geförderten Altersvorsorgevertrag und unterliegt dessen Auszahlungsregeln.
Die Regeln neuer Produkte ab 2027 ersetzen nicht automatisch die Bedingungen Ihrer bisherigen Riester-Rente. Wechseln Sie nur in die neue Förderung – per Erklärung oder durch den Abschluss eines neuen Vertrags –, behalten Sie Rentenbeginn und Auszahlungsbedingungen Ihres Riester-Vertrags. Änderungen daran sind nur im Einvernehmen mit Ihrem Anbieter möglich. Übertragen Sie dagegen Ihr Guthaben in einen neuen Vertrag, gelten dessen Auszahlungsregeln. Die Auszahlung und Besteuerung beim Altersvorsorgedepot erläutert ein eigener Artikel. Prüfen Sie vor einem Wechsel insbesondere Rentenbeginn, Garantien und die gewünschte Form der späteren Auszahlung.
Die Riester-Entscheidungshilfe erläutert die Alternativen vor einer Änderung des Vertrags. Die Beratung vor einer Riester-Kündigung setzt bei dieser Entscheidung an.
Häufige Fragen zur Riester-Auszahlung
Sind 30 Prozent Teilkapital steuerfrei?
Nein. Eine förderunschädliche Auszahlung ist nicht automatisch steuerfrei. Für den geförderten Anteil gilt grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung.
Bekomme ich bei einer Kündigung den angezeigten Vertragswert?
Nicht zwingend. Rückforderungen und weitere Abzüge können den Auszahlungsbetrag mindern. Lassen Sie den konkreten Betrag berechnen.
Kann ich stattdessen nur die Beiträge stoppen?
Ja, eine Beitragsfreistellung Ihrer Riester-Rente kann infrage kommen. Dabei bleibt das Guthaben im Vertrag; ausgezahlt wird es dadurch nicht.
Bestimmt die Deutsche Investitions- und Förderberatung AG meinen Rückkaufswert?
Nein. Den verbindlichen Vertragswert und die Abrechnung liefert Ihr bisheriger Anbieter.
Verwendete Quellen
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund, Riester-Auszahlung und Teilkapital
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), Altersgrenzen 62 bzw. 60 Jahre
- § 22 Nummer 5 EStG, Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
- § 93 EStG, schädliche Verwendung und Kleinbetragsrente
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund, Kündigung und Auskunft zur Förderung
- § 52 Abs. 50a EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes, Wechsel in die neue Förderung
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