Frau und Mann sehen sich gemeinsam Unterlagen an

Wohn-Riester und Altersvorsorgedepot: Was ab 2027 für Ihren Vertrag gilt

Die Förderung für selbst genutztes Wohneigentum bleibt mit der Reform der privaten Altersvorsorge erhalten. Ein Wechsel ins Altersvorsorgedepot ab 2027 beseitigt aber weder ein bestehendes Wohnförderkonto noch Verpflichtungen aus einem Darlehen.

Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Ihr Geld noch im Vertrag liegt oder bereits für die Immobilie eingesetzt wurde. Davon hängt ab, was Sie überhaupt übertragen können.

Was ist bei Wohn-Riester vor einem Wechsel entscheidend?

Entscheidend sind verfügbares Vertragsguthaben, Darlehensbedingungen und bereits genutzte Förderung. Der Name „Wohn-Riester“ allein beschreibt Ihre Situation nicht vollständig.

Ihre AusgangslageWas vor einer Änderung zu klären ist
Guthaben noch nicht für die Immobilie verwendetÜbertragungswert, Kosten, Garantien und benötigte Wohnoption im neuen Vertrag
Kapital bereits entnommenWohnförderkonto, steuerliche Folgen und fortbestehende Nutzungsvoraussetzungen
Gefördertes Darlehen läuftRestschuld, Tilgungsvereinbarung, Förderfolgen und mögliche Kosten einer Änderung

Die Umstellung eines Sparvertrags ersetzt keine Vereinbarung mit dem Darlehensgeber. Welche Kosten, Garantien und Leistungen Sie im Riester-Vertrag prüfen sollten, erläutert die Checkliste zum Vertragsnutzen. Prüfen Sie bei einer laufenden Finanzierung deshalb beide Teile gemeinsam.

Wofür können Sie Riester-Guthaben beim Eigenheim einsetzen?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Sie gefördertes Kapital etwa für den Kauf oder Bau einer selbst genutzten Wohnung oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens verwenden. Auch bestimmte Maßnahmen zum barrierearmen Umbau oder zur energetischen Sanierung sind vorgesehen.

Die Verwendung müssen Sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragen und nachweisen. Frei verfügbare Anschaffungen rund ums Haus fallen nicht automatisch darunter. Eine reguläre Riester-Auszahlung oder Kündigungsauszahlung ist deshalb getrennt von der Wohnentnahme zu beurteilen.

Klären Sie Antrag, Fristen und erforderliche Nachweise, bevor Sie eine Entnahme fest einplanen. Ob die Förderung bewilligt wird, sagt nichts darüber, ob Ihre Finanzierung insgesamt tragfähig ist.

Was steht auf dem Wohnförderkonto?

Das Wohnförderkonto erfasst die geförderten Beträge für die spätere Besteuerung. Es ist eine steuerliche Rechengröße, kein zusätzliches Guthaben, das Sie auszahlen oder in ein Depot übertragen können.

Für die bisherigen Fälle steigt der erfasste Betrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase grundsätzlich jährlich um zwei Prozent. Diese Erhöhung ist keine Rendite, die Ihnen auf einem Konto gutgeschrieben wird. Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sie in diesen Fällen wählen: Entweder versteuern Sie den Stand jährlich verteilt bis zum 85. Lebensjahr, oder Sie versteuern ihn auf einmal – dann sind nur 70 Prozent steuerpflichtig.

Fordern Sie bei der Zulagenstelle den aktuellen Stand an. Bewahren Sie außerdem Entnahmebescheid, Darlehensunterlagen und Nachweise zur Selbstnutzung auf.

Was ändert sich 2027 und was erst 2028?

Neue Altersvorsorgeprodukte starten ab 2027; die neue Fassung von § 92a EStG mit den Besteuerungsregeln für das Wohnförderkonto tritt erst zum 1. Januar 2028 in Kraft. Diese Zeitpunkte dürfen Sie nicht gleichsetzen. Den allgemeinen Überblick über neue Produkte und Förderung bietet der Artikel zur Riester-Reform 2027.

Für die neuen Wohnförderfälle entfällt die bisherige jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos um zwei Prozent. Die neue Regel verteilt den maßgeblichen Stand auf fünf Jahre nach dem Jahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt.

Für begünstigte Wohnentnahmen vor dem 1. Januar 2028 gelten die bisherigen Regeln weiter. Das gilt auch für Riester-Darlehen und Bausparverträge mit Darlehen, die vor diesem Datum gewährt wurden (§ 1 Abs. 1a Nr. 1 und 2 AltZertG). Bei Vorfinanzierungsdarlehen (Nr. 3) muss das Darlehen vor diesem Datum abgelöst worden sein. Ein neuer Depotvertrag stellt solche Bestandsfälle nicht auf die neuen Regeln für das Wohnförderkonto um.

Die Zulagen ändern sich dagegen: Schließen Sie ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag ab oder erklären Sie den Förderwechsel, gilt die neue Zulagenförderung unwiderruflich für alle Ihre bisherigen Riester-Verträge – auch für Riester-Bausparverträge und die Tilgungsförderung (§ 52 Abs. 50a EStG).

Welche Wohnoption muss der neue Vertrag enthalten?

Wenn Sie später gefördertes Kapital für eine Immobilie nutzen möchten, muss der neue Vertrag diese Entnahme ermöglichen. Bei neuen Produkten ist die Wohnoption kein zwingender Bestandteil jedes Angebots mehr.

Lassen Sie sich vor einem Wechsel bestätigen, ob der konkrete Tarif die gewünschte Verwendung vorsieht. Aus der allgemeinen Bezeichnung „Altersvorsorgedepot“ können Sie das nicht ableiten.

Was müssen Sie bei Verkauf, Vermietung oder Auszug beachten?

Die dauerhafte Aufgabe der Selbstnutzung kann eine vorzeitige Besteuerung des Wohnförderkontos auslösen. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmen und Möglichkeiten zur Reinvestition.

Klären Sie die Folgen möglichst vor der Änderung. Die Aufgabe der Selbstnutzung müssen Sie der Zulagenstelle anzeigen. Bei einer Tilgungsförderung vor oder während der Tilgungsphase richten Sie die Anzeige stattdessen an den Anbieter des Darlehens. Bei einem alten Wohnförderfall können andere Regeln und Fristen maßgeblich sein als bei einem neuen Fall ab 2028.

Häufige Fragen zu Wohn-Riester und Altersvorsorgedepot

Kann ich mein Wohnförderkonto in ein Altersvorsorgedepot übertragen?

Nein. Das Wohnförderkonto ist kein Guthaben, sondern dokumentiert die steuerliche Behandlung bereits verwendeter Förderung. Ein Übertrag ins Altersvorsorgedepot betrifft tatsächlich vorhandenes Vertragsvermögen.

Wird Wohn-Riester durch die Reform abgeschafft?

Nein. Die Förderung selbst genutzten Wohneigentums bleibt möglich. Prüfen Sie aber, ob Ihr gewählter Vertrag die benötigte Wohnoption enthält.

Muss ich wegen der neuen Regeln meine Finanzierung ändern?

Nein. Die Reform allein verpflichtet Sie nicht zu einer Umschuldung oder einem Produktwechsel. Entscheidend bleiben Ihre Verträge und Ihre weitere Planung.

Wer klärt die steuerlichen Folgen meines bestehenden Wohnförderkontos?

Die Zulagenstelle informiert über den erfassten Stand und das Verfahren. Ihre persönliche Steuerbelastung klären Sie mit einer steuerberatenden Stelle.

Verwendete Quellen

  1. Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund, Verwendung und Wohnförderkonto
  2. § 92a EStG, bisherige Regeln für selbst genutztes Wohneigentum
  3. DRV-Rechtsportal, § 92a EStG mit Inkrafttreten am 1. Januar 2028
  4. Bundesfinanzministerium, Wohnoption und Übergang für bestehende Wohnförderfälle
  5. § 52 Abs. 51a EStG ab 2028, Bestandsschutz für Wohnentnahmen und Darlehensfälle
  6. § 52 Abs. 50a EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes, Wechsel in die neue Förderung

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